Verfahrensüberblick 1. Quartal 2026: Versicherungssenat des Bundesgerichtshofs
Entscheidung vom 25.03.2026, Az. IV ZR 30/25
Hintergrund: Der Käufer eines Gebrauchtwagens war 11 Jahre bei einer Rechtsschutzversicherung versichert, als er Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller seines Pkw geltend machen wollte, weil dieser ein Thermofenster aufwies.
Die Rechtsschutzversicherung bestätigte Deckungsschutz für Verhandlungen, verweigerte den Deckungsschutz für die gerichtliche Geltendmachung. Es wurde ein Stichentscheidsverfahren durchgeführt, welches den Versicherer nicht von seiner Entscheidung abbrachte.
Der Kläger schloss einen Vertrag mit einem Prozessfinanzierer ab und macht die hierdurch entstehenden Kosten als Schadensersatz gegen den Rechtsschutzversicherer geltend.
Verfahrensgang: Die Vorinstanzen haben uneinheitlich entschieden.
Aus Sicht des OLG Köln beziehe sich der Versicherungsschutz nach den konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen auf "bereits zugelassene" Fahrzeuge. der Kauf eines Autos sei nicht versichert.
Der Bundesgerichthof hat die Entscheidung des OLG Köln aufgehoben. Die vom Versicherer verwendeten Versicherungsbedingungen seien mehrdeutig. Hier sei entsprechend der kundenfreundlichsten Auslegung davon auszugehen, dass auch dem Erwerb eines Fahrzeuges, der der Zulassung zeitlich voraus geht, Versicherungsschutz besteht.
Die Klage habe auch ausreichend Aussicht aus Erfolg, da ein Thermofenster nach der Rechtsprechung des EuGH (Entscheidung vom 21.03.2023, Az. C-128/20) als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten sei.
Hier müsse der Rechtsschutzversicherer nicht für einen weitergehenden Schaden einstehen, der aus der Ablehnung der Deckung resultiere. Solch ein Anspruch komme grundsätzlich in Betracht.
Im konkreten Einzelfall habe sich der Versicherer jedoch auf Basis der bis dahin bekannten Rechtsprechung des BGH darauf vertrauen dürfen, dass sich Ansprüche gegen den Hersteller nicht durchsetzen lassen. Die Entscheidung des EuGH sei zeitlich nachgelagert, so dass der Rechtsschutzversicherer die Deckung nicht schuldhaft abgelehnt habe.
Fazit: Der Verfahrensverlauf verdeutlicht, dass einen keinen Standard-Rechtsschutzversicherungsvertrag gibt. Der Versicherungsumfang ist für jeden Vertrag am Maßstab des Versicherungsscheines, eines gegebenenfalls abweichenden Versicherungsantrages und den Versicherungsbedingungen zu messen. Verallgemeinerungen können zu falschen Ergebnissen führen.
Bezogen auf die Diesel-Verfahren bestätigt die Entscheidung unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH die Möglichkeit beim Vorliegen von Thermofenstern Schadensersatzansprüche mit Erfolg geltend machen zu können.
Die Besprechung weiterer Entscheidungen folgt.