Execution only ?
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- Kategorie: Kapitalanlagerecht
- Veröffentlicht am Mittwoch, 01. April 2015 10:03
- Geschrieben von Super User
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Sofern Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Vermittlung von Fonds an Banken oder Kapitalanlagevermittler herangetragen werden, versuchen diese sich oft mit der Begründung zu verteidigen, lediglich "execution only" angeboten zu haben. Man habe lediglich den Kauf des Anlageprodukts vermittelt / ermöglicht, ohne selbst eine Beratungsleistung angeboten zu haben.
Speziell vor dem Hintergrund der Zahlung von Bestandsprovisionen stellt sich die Frage, ob diese Argumentation vor Gericht überzeugt. Bestandsprovisionen für die Vermittlung von Fonds werden regelmäßig damit gerechtfertigt, diese würden von den Fondsinitiatoren als Gegenleistung für die erbrachte Beratungsleistung und Vertragsbetreuung an die Depotbank geleistet.
Erhält die Depotbank jedoch eine Vergütung für eine Beratungsleistung oder Vertragsbetreuung, dürfte die Argumentation, man habe lediglich den Kauf vermittelt, nur schwer nachvollziehbar sein.
In welcher Höhe Provisionen gezahlt werden haben die Redakteuere des Handelsblattes B.Moormann und J.Hagen im Beitrag "Wo die Provisionen fließen" exemplarisch heraus gearbeitet.